Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1961Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 3
Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12026711
alte Dokumentnummer
N2196110542U