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Art. 5

Fassungen
ab 17.05.1961 — BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.05.1961 BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.05.1961BGBl. Nr. 115/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 5

Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:

  1. Litera a
    eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
  2. Litera b
    eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Amtssprachen in Jugoslawien sind die serbokroatische, die slowenische und die mazedonische Sprache.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10002006

Dokumentnummer

NOR12026774

Alte Dokumentnummer

N2196125257S