Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1961Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 5
Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:
eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Amtssprachen in Jugoslawien sind die serbokroatische, die slowenische und die mazedonische Sprache.
Schlagworte
Antragsunterlagen
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12026774
Alte Dokumentnummer
N2196125257S