Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hemmung des Fristenlaufes durch Samstage und den Karfreitag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen und in der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1954,, in ihrer jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12026753
Alte Dokumentnummer
N2196122496S