Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1961Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 5
Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen zwischen Seitenverwandten nicht anzuwenden.
Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht vorgreifen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Für die reine Vaterschaftsfeststellung gilt § 25 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, einschließlich allfälliger Rück- und Weiterverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
NOR12026743
Alte Dokumentnummer
N2196115508R