Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 115/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen werden, wenn eine der Parteien im Gebiete des einen und die andere im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt:
    1. Litera a
      Der Schiedsspruch muß auf Grund einer schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel ergangen sein. Eine solche Vereinbarung kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten Streites getroffen werden als auch hinsichtlich in Zukunft entstehender Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Der Schriftlichkeit steht der Austausch von Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel müssen überdies nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem sie geltend gemacht werden, gültig sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates ist auch dessen internationales Privatrecht zu verstehen.
    2. Litera b
      der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht gefällt worden sein, das in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede oder die Schiedsklausel keine hinreichende Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes, so müssen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ergänzend angewendet worden sein.
    3. Litera c
      Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.
  2. Absatz 2,Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3,Der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.

Schlagworte

Exekution, Anerkennungsvoraussetzung, Kollisionsnorm

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002011

Dokumentnummer

NOR12026719

alte Dokumentnummer

N2196114546A