Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1961Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 5
Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:
eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Antragsunterlage
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12026723
alte Dokumentnummer
N2196114550A