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Art. 1

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 287/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
  3. Absatz 3,Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens bedeutet „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und „ersuchtes Gericht“ in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung beantragt wird.

Anmerkung

Hinsichtlich Konkurs und Ausgleich vgl. das Abkommen BGBl. Nr. 385/1975.

Schlagworte

Insolvenzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002014

Dokumentnummer

NOR12026758

alte Dokumentnummer

N2196125001S