Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1961Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11.
(1)Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2)Absatz 2,Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 9 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026768
alte Dokumentnummer
N2196125011S