Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1961Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2)Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.
2. Zu Abs. 2: Die "opposition" ist ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen ausländische Versäumnisentscheidungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026761
alte Dokumentnummer
N2196125004S