Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 16.12.1961 — BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.12.1961 BGBl. Nr. 287/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1961,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.12.1961BGBl. Nr. 287/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Hier ist vor allem der Widerspruch gemeint.
2. Zu Abs. 2: Die "opposition" ist ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen ausländische Versäumnisentscheidungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002014

Dokumentnummer

NOR12026761

alte Dokumentnummer

N2196125004S