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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 294/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 294/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 9

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.

In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozeßkosten keine Sicherheit geleistet zu werden.

In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026790

alte Dokumentnummer

N2196127726S