Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1961Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel XVI.Artikel römisch sechzehn.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel römisch acht bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR12026816
alte Dokumentnummer
N2196127861S