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Art. 4

Fassungen
ab 31.07.1961 — BGBl. Nr. 200/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.07.1961 BGBl. Nr. 200/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1961BGBl. Nr. 200/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch vier.

  1. Absatz eins,Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:
    1. Litera a
      die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,
    2. Litera b
      die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels römisch zwei oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
  2. Absatz 2,Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefaßt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in dieser Sprache beizubringen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.

Schlagworte

Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR12026804

alte Dokumentnummer

N2196127849S