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Art. 8

Fassungen
ab 31.07.1961 — BGBl. Nr. 200/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute31.07.1961 BGBl. Nr. 200/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1961BGBl. Nr. 200/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch acht.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR12026808

alte Dokumentnummer

N2196127853S