Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1961Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel VIII.Artikel römisch acht.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR12026808
alte Dokumentnummer
N2196127853S