Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 11
Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Namen und Sitz;
gegebenenfalls Vor- und Zunamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, insbesondere bei Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.
Schlagworte
Inhalt des Ersuchens, Formalitäten, Wohnort