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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,In einem der beiden Vertragsstaaten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen, durch die der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der gemäß Artikel 2 oder den im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von einer Sicherheitsleistung oder einem vorschußweisen Erlag befreit war,zum Ersatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet worden ist, sind auf Antrag im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu vollstrecken. Der Antrag kann entweder unmittelbar bei dem Gericht, das für die Entscheidung über ihn zuständig ist, gestellt oder bei dem Gericht eingebracht werden, das in der Sache in erster Instanz entschieden hat.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder der Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat vorzulegen:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    2. Litera b
      eine Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;
    3. Litera c
      im Falle der Einbringung des Antrages bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eine Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist.

    Für die Übersetzungen gilt Artikel 17 Absatz 3. Wird der Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er auf demselben Weg wie ein Rechtshilfeersuchen weiterzuleiten.

  4. Absatz 4,Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Staates sind wie inländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.
  5. Absatz 5,Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.

Schlagworte

Exekution, Antragsunterlage, Rechtskraftbestätigung, Übermittlungsweg, Vollstreckungsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002027

Dokumentnummer

NOR12026894

Alte Dokumentnummer

N2196214215A