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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, auf dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde des Staates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).

Schlagworte

Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002027

Dokumentnummer

NOR12026896

Alte Dokumentnummer

N2196214217A