Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 3Artikel 7, Paragraph 3
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 12a, BGBl. Nr. 181/1962)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,)
§ 3.Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch drei und römisch fünf sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12160276
Alte Dokumentnummer
N2199224099J