Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Zeitpunkt der Überstellung der zum Verkauf bestimmten Sachen und Besichtigung dieser Sachen.
§ 12.Paragraph 12,
Werden die zum Verkauf bestimmten Sachen von den Parteien nicht spätestens am vierten Tage vor dem Versteigerungstermin in die Auktionshalle gebracht, so sind sie von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie mindestens drei Stunden vor dem Verkaufstermin zur Besichtigung aufgestellt werden können. Hierüber sind die Parteien im Versteigerungsedikt zu belehren; desgleichen ist im Versteigerungsedikt die Zeit für die Besichtigung bekanntzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transport, Beförderung, Versteigerung, Veräußerung, Besichtigungszeit
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Dokumentnummer
NOR12026960
Alte Dokumentnummer
N2196218576R