Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a01.01.199330.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1992

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Innehalten mit der Versteigerung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
    2. Ziffer 2
      zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII §§ 2 und 3, BGBl. Nr. 756/1992; Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12036230

Alte Dokumentnummer

N2199224069J