Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1992Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1992
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Innehalten mit der Versteigerung
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn dieser
die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und
zugleich eine entsprechende Sicherheitsleistung erlegt.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Auktionshalle hat dem Verpflichteten den Zeitraum mitzuteilen, für den mit der Versteigerung innegehalten wird; dieser Zeitraum darf drei Tage nicht übersteigen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII §§ 2 und 3, BGBl. Nr. 756/1992; Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12036230
Alte Dokumentnummer
N2199224069J