Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1963 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.196330.06.1996 BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 181/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter Sachen.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Exekutionsgericht entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle zu verkaufen sind.
  2. Absatz 2,Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den Paragraphen 268, 280, Absatz eins, oder 280 Absatz 2, der Exekutionsordnung durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im Paragraph 5, genannten Fälle vorliegt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Versteigerung, Veräußerung, Freihandverkauf, Rechtshilfeersuchen, Vollzugsersuchen, Verkaufsersuchen, Verkaufsablehnung, Vollzugsablehnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026954

Alte Dokumentnummer

N2196218570R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P6/NOR12026954