Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter Sachen.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Exekutionsgericht entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle zu verkaufen sind.
(2)Absatz 2,Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung durchzuführen ist.Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den Paragraphen 268, 280, Absatz eins, oder 280 Absatz 2, der Exekutionsordnung durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten Fälle vorliegt.Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im Paragraph 5, genannten Fälle vorliegt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung, Freihandverkauf, Rechtshilfeersuchen, Vollzugsersuchen, Verkaufsersuchen, Verkaufsablehnung, Vollzugsablehnung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12026954
Alte Dokumentnummer
N2196218570R