Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1962Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Entscheidung muß von einem gemäß Artikel 2 zuständigen Gericht stammen;
die Entscheidung muß nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar sein;
im Falle einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein.
Schlagworte
Vollstreckungsrechtshilfe, Exekution, Bruchteilstiteln
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12027053
Alte Dokumentnummer
N2196240129L