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Art. 10

Fassungen
ab 12.05.1962 — BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute12.05.1962 BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

12.05.1962BGBl. Nr. 125/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden, die zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufen sind, sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen im Sinne dieses Vertrages gleichgestellt. Die beiden Regierungen werden einander diese Behörden mitteilen.

Die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe Minderjähriger oder Pflegebefohlener kann aufgeschoben werden, wenn der Durchführung vorläufige Verfügungen der zuständigen Behörden des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, entgegenstehen, die auf Grund der diesen Behörden obliegenden Fürsorgepflicht wegen veränderter persönlicher Verhältnisse der beteiligten Personen getroffen werden. Die Behörde, von der die zu vollstreckende Entscheidung ausgegangen ist, sowie die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, sind von der Aufschiebung ungesäumt in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Siehe § 18 Z 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954 in der geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027011

Alte Dokumentnummer

N2196225022S