Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1962Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 16
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Art. 15 etwas anderes ergibt.Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 außer Kraft gesetzt, soweit sich nicht aus Artikel 15, etwas anderes ergibt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 16. Dezember 1960.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027017
Alte Dokumentnummer
N2196225028S