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Art. 2

Fassungen
ab 12.05.1962 — BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.05.1962 BGBl. Nr. 125/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.05.1962BGBl. Nr. 125/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

Die Gerichtsbarkeit des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, gilt für persönliche Ansprüche gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner insbesondere dann im Sinne des Artikel eins, Ziffer eins, als ausgeschlossen, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Staat hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden:

Ziffer eins wenn sich der Beklagte durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat;

Ziffer 2 wenn sich der Beklagte vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;

Ziffer 3 wenn es sich um eine Widerklage handelt;

Ziffer 4 wenn der Schuldner am Orte seiner geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung für Ansprüche aus dem Betriebe dieser Niederlassung belangt worden ist.

Als persönliche Ansprüche im Sinne dieses Artikels gelten nicht:

familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte und pfandrechtlich gesicherte Forderungen.

Anmerkung

Die Zuständigkeitsbestimmungen sind nur im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung im anderen Staat (Zweitstaat) und nicht auch für das Verfahren vor dem Totalgericht (im Endstaat) von Bedeutung ("competence indirecte").

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002036

Dokumentnummer

NOR12027003

Alte Dokumentnummer

N2196225014S