Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 24.12.1962 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute24.12.1962 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

24.12.1962BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 10

Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

Anmerkung

Zur Umrechnung sogenannter echter Fremdwährungsschulden ohne Vorliegen einer Effektivklausel siehe OGH 27.4.1976, EVBl. 264/1976.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002038

Dokumentnummer

NOR12027041

Alte Dokumentnummer

N2196225246S