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Art. 2

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 2

Die im Artikel 1 Absatz 2 Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben,

  1. Litera a
    wenn der Beklagte oder Antragsgegner im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatte, in dem die Entscheidung gefällt wurde, oder
  2. Litera b
    wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatten, in dem die Entscheidung gefällt wurde, und der Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt in diesem Staate bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat, oder
  3. Litera c
    wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat.

Anmerkung

In die internen Zuständigkeitsvorschriften des Entscheidungsstaates wird nicht eingegriffen ("competence indirecte").

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027070

Alte Dokumentnummer

N2196246850L