Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 11

Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Beteiligten mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Namen und Sitz;
  3. Litera c
    gegebenenfalls Vor- und Zunamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
  4. Litera d
    die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, insbesondere bei Zustellersuchen die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch Fragen, die an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen.

Schlagworte

Inhalt des Ersuchens, Formalitäten, Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027095

Alte Dokumentnummer

N2196247406L