Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2)Absatz 2,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post zu verständigen.
(3)Absatz 3,Das ersuchte Gericht hat auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes dieses rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
Schlagworte
Behandlung von Ersuchen
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027097
Alte Dokumentnummer
N2196247408L