Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige bezahlten Vergütungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2)Absatz 2,Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1 nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.
Anmerkung
Eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch das ersuchende Gericht bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnenden Partei (siehe § 1 Z 8 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962).
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027099
Alte Dokumentnummer
N2196247410L