Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 18

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis, der vom ersuchenden Gericht übersendet wurde oder vom ersuchten Gericht beigestellt wird, oder durch ein von diesem aufgenommenes Protokoll nachgewiesen. Der Zustellausweis und das Protokoll sind mit der Unterschrift des Zustellorganes, dem Gerichtssiegel und der Unterschrift der Person, die das Schriftstück übernommen hat, gegebenenfalls mit einem Vermerk über die sonstige Form der Zustellung, zu versehen; die Art des zugestellten Geschäftsstückes, dessen Aktenzeichen, das ersuchende Gericht, die Form und der Tag der Zustellung müssen sich aus dem Zustellausweis oder dem Protokoll ergeben.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027102

Alte Dokumentnummer

N2196247413L