Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 18
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis, der vom ersuchenden Gericht übersendet wurde oder vom ersuchten Gericht beigestellt wird, oder durch ein von diesem aufgenommenes Protokoll nachgewiesen. Der Zustellausweis und das Protokoll sind mit der Unterschrift des Zustellorganes, dem Gerichtssiegel und der Unterschrift der Person, die das Schriftstück übernommen hat, gegebenenfalls mit einem Vermerk über die sonstige Form der Zustellung, zu versehen; die Art des zugestellten Geschäftsstückes, dessen Aktenzeichen, das ersuchende Gericht, die Form und der Tag der Zustellung müssen sich aus dem Zustellausweis oder dem Protokoll ergeben.
Schlagworte
Zustellnachweis, Zustellschein
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027102
Alte Dokumentnummer
N2196247413L