Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Prozeßkosten

Artikel 2

  1. Absatz eins,Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist, gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.
  3. Absatz 3,Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung dieser Gebühr einem Angehörigen des anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden.
  4. Absatz 4,Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt werden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Nach dem Prozeßrecht der CSSR ist die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung einer Gebühr abhängig.
2. Zu Abs. 4: Insbesondere kommen hier Vorschüsse für Zeugen- und Sachverständigengebühren in Betracht; siehe hiezu auch Art. 15 Abs. 3.

Schlagworte

aktorische Kaution, Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027086

alte Dokumentnummer

N2196247397L