Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Rechte der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden
Artikel 20
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, auch auf den im Vertrag behandelten Gebieten Verbindung mit den Angehörigen ihres Staates – soweit es sich nicht um Doppelbürger handelt – zu halten, nicht berührt; doch dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht noch angewendet werden.
Anmerkung
1. Zum 1. Satz: damit sind Zustellungen an eigene Staatsangehörige und deren Vernehmung als Auskunftspersonen gemeint.
2. Vgl. weiters Art. 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie Art. 15 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027104
Alte Dokumentnummer
N2196247415L