Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Beide Vertragsstaaten übermitteln einander abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2)Absatz 2,Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.
Schlagworte
Matrikenaustausch
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027107
Alte Dokumentnummer
N2196247418L