Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 309/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 309/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Beide Vertragsstaaten übermitteln einander abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind.
  2. Absatz 2,Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.

Schlagworte

Matrikenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027107

Alte Dokumentnummer

N2196247418L