Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3)Absatz 3,Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961 in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027114
Alte Dokumentnummer
N2196247425L