Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1962Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 4 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll geben.
(2)Absatz 2,Diesem Antrag sind das im Artikel 5 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem im Artikel 9 bezeichneten Weg weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes, das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
(5)Absatz 5,Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung der Begünstigungen von Amts wegen einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.
Schlagworte
Verfahrenshilfeantrag, Verfahrenshelfer
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12027091
Alte Dokumentnummer
N2196247402L