Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1963Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Rechte gültig, das ausschließlich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,
der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt erklärt hat,
der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und
der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.
Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.
Anmerkung
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12027129
Alte Dokumentnummer
N2196315526R