Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 05.01.1964 — BGBl. Nr. 295/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute05.01.1964 BGBl. Nr. 295/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.01.1964BGBl. Nr. 295/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Litera a
    Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Rechte gültig, das ausschließlich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,
  2. Litera b
    der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt erklärt hat,
  3. Litera c
    der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und
  4. Litera d
    der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.

Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.

Anmerkung

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027129

Alte Dokumentnummer

N2196315526R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/295/A11/NOR12027129