Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1963Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.
Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Artikel 1 gültig gewesen ist.
Schlagworte
Testament, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12027120
Alte Dokumentnummer
N2196315517R