Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1963Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.
Anmerkung
Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12027126
Alte Dokumentnummer
N2196315523R