(1)Absatz eins,Die auf dem Gebiet des Handels- und des Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen, Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere die der §§ 44 des Handelsgesetzbuches, 214 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 93 Abs. 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.Die auf dem Gebiet des Handels- und des Genossenschaftsrechtes bestehenden Fristen für die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen, empfangenen Handelsbriefen, Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe oder sonstigen Büchern, Schriften und Papieren, insbesondere die der Paragraphen 44, des Handelsgesetzbuches, 214 Absatz 2, des Aktiengesetzes und Paragraph 93, Absatz 3, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, werden auf sieben Jahre verkürzt.