Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Begriffsbestimmungen.
Nukleares Ereignis.
§ 1. (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch KernumwandlungsvorgängeParagraph eins, (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge
bei der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des Umgangs mit ihnen oder
bei der Gewinnung, der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Radionukliden oder des Umgangs mit ihnen verursacht wird.
(2)Absatz 2,Als nukleares Ereignis im Sinne des Abs. 1 ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen, wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.Als nukleares Ereignis im Sinne des Absatz eins, ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen, wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.
(3)Absatz 3,Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Abs. 1 und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Absatz eins und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Umwandlungsvorgang, Vorgang, Anlage, Material, Nuklide, Unfall,
Strahlenschaden, Strahlenkrankheit, GAV, Super-GAV, Katastrophe,
Verseuchung, Kernspaltung, Kernschmelzung, Kernverschmelzung,
Produktion, Erzeugung, Verwendung, Nutzung, Transport, Bearbeitung,
Verarbeitung, Aufbewahrung, Überlassung, Einfuhr, Anreicherung,
Ausfuhr, Durchfuhr, Transit, Wiederaufarbeitung, Umwandlung,
Regenerierung, Entsorgung, Erneuerung, Entfernung, Bergbau,
Unschädlichmachung, Schürfen