Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

römisch eins. ABSCHNITT.

Begriffsbestimmungen.

Nukleares Ereignis.

Paragraph eins, (1) Ein nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein schädigendes Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge

  1. Ziffer eins
    bei der Errichtung, dem Bestand oder dem Betrieb einer Kernanlage oder bei der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Kernmaterialien oder des Umgangs mit ihnen oder
  2. Ziffer 2
    bei der Gewinnung, der Herstellung, der Beförderung oder jeder sonstigen Art der Inhabung von Radionukliden oder des Umgangs mit ihnen verursacht wird.
  1. Absatz 2,Als nukleares Ereignis im Sinne des Absatz eins, ist das schädigende Ereignis auch dann anzusehen, wenn es durch Kernumwandlungsvorgänge in Verbindung mit chemischen, chemisch-physikalischen oder physikalischen Eigenschaften anderer Art der Kernmaterialien oder der Radionuklide verursacht wird.
  2. Absatz 3,Verursachen mehrere Vorgänge im Sinne der Absatz eins und 2, von denen jeder für sich allein nicht schädigend wäre, nur durch ihr Zusammenwirken einen Schaden oder hängen mehrere nukleare Ereignisse, die auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, räumlich und zeitlich unmittelbar miteinander zusammen, so gilt dies als ein einziges nukleares Ereignis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Umwandlungsvorgang, Vorgang, Anlage, Material, Nuklide, Unfall, Strahlenschaden, Strahlenkrankheit, GAV, Super-GAV, Katastrophe, Verseuchung, Kernspaltung, Kernschmelzung, Kernverschmelzung, Produktion, Erzeugung, Verwendung, Nutzung, Transport, Bearbeitung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Überlassung, Einfuhr, Anreicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Transit, Wiederaufarbeitung, Umwandlung, Regenerierung, Entsorgung, Erneuerung, Entfernung, Bergbau, Unschädlichmachung, Schürfen

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027181

Alte Dokumentnummer

N2196421880S