Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger.

Paragraph 10, (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.

  1. Absatz 2,Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Schlagworte

Rückgriffsanspruch, Anspruch, Regreßpflicht, Rückersatzpflicht, Schadenstragung, Innenverhältnis, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Kausalität, Mitverantwortung, Mitverschulden, Betriebsgefahr, Beschränkung, Einschränkung, Obergrenze

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027190

Alte Dokumentnummer

N2196421889S