Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche mehrerer Haftpflichtiger.
§ 10. (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.Paragraph 10, (1) Sind mehrere Haftpflichtige einem Dritten zum Ersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht.
(2)Absatz 2,Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Schlagworte
Rückgriffsanspruch, Anspruch, Regreßpflicht, Rückersatzpflicht,
Schadenstragung, Innenverhältnis, Fahrlässigkeit, Vorsatz,
Kausalität, Mitverantwortung, Mitverschulden, Betriebsgefahr,
Beschränkung, Einschränkung, Obergrenze
Dokumentnummer
NOR12027190
Alte Dokumentnummer
N2196421889S