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§ 11

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Vermutung der Verursachung.

Paragraph 11, (1) Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch eines oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet werden.

  1. Absatz 2,Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken eines nuklearen Ereignisses mit einem anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden als durch das nukleare Ereignis verursacht.

Schlagworte

Kausalität, Kausalitätsvermutung, Präsumption, Anlage, Material, Beweisschwierigkeit, Beweisnotstand, Widerlegung, Fiktion, Kausalitätsfiktion

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027191

Alte Dokumentnummer

N2196421890S