Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Vermutung der Verursachung.
§ 11. (1) Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch eines oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet werden.Paragraph 11, (1) Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache eines Schadens mehrere nukleare Ereignisse in Betracht, die von verschiedenen Kernanlagen oder Kernmaterialien ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Ereignissen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch eines oder mehrere dieser nuklearen Ereignisse entkräftet werden.
(2)Absatz 2,Wird ein Schaden durch das Zusammenwirken eines nuklearen Ereignisses mit einem anderen Ereignis verursacht, so gilt, wenn sich die Anteile der beiden Ereignisse am Schaden nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, auch der durch das andere Ereignis hervorgerufene Schaden als durch das nukleare Ereignis verursacht.
Schlagworte
Kausalität, Kausalitätsvermutung, Präsumption, Anlage, Material,
Beweisschwierigkeit, Beweisnotstand, Widerlegung, Fiktion,
Kausalitätsfiktion
Dokumentnummer
NOR12027191
Alte Dokumentnummer
N2196421890S