Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 Z 1 und 2 auf SchadensereignisseNeufassung der Beträge in Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Schadensereignisse
anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
Haftungshöchstbeträge.
§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet
1. im Falle der Tötung oder der
Verletzung eines Menschen für alle
Ansprüche bis zu einem Betrag von ................... 4 000 000 S,
im Falle der Tötung oder der
Verletzung mehrerer Menschen durch
dasselbe nukleare Ereignis bis zu
einem Betrag von .................................... 1 125 000 000 S
bei Anlagen zur Vereinigung
verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei
Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von ...... 7 200 000 S;
2. im Falle der Sachbeschädigung bis
zur Höhe des gemeinen Wertes der
beschädigten Sache zuzüglich der Kosten
der Beseitigung der von ihr ausgehenden
Strahlungsgefahren, höchstens aber bis
zu einem Betrag von ................................. 375 000 000 S,
bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer
Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern
höchstens bis zu einem Betrag von ................... 1 800 000 S
auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.
(2)Absatz 2,Wird der im Abs. 1 für die Tötung oder die Verletzung mehrerer Menschen oder für die Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden. Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz sonstiger Schäden im Range nach.Wird der im Absatz eins, für die Tötung oder die Verletzung mehrerer Menschen oder für die Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden. Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz sonstiger Schäden im Range nach.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 vorgesehenen Haftungshöchstbeträge schließen die Kosten für die Untersuchung, die Kosten außergerichtlicher Regelung von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die Verzugszinsen nicht ein.Die im Absatz eins, vorgesehenen Haftungshöchstbeträge schließen die Kosten für die Untersuchung, die Kosten außergerichtlicher Regelung von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die Verzugszinsen nicht ein.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Die Wertgrenze in § 15 Abs. 1 Z 1 erster Fall, die
durch Art. XXXIII Z 1 der Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 91/1976 angehoben wurde, gilt gemäß Art. XXXV Z 10 der Novelle
nicht für nukleare Ereignisse, die vor dem 1. 4. 1976 eingetreten
sind.
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zum gemeinen Wert siehe § 305 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.
Schlagworte
Höchstbetrag, Betrag, Brennstoff, Beschleuniger, Beschädigung,
Gefahr, Mittel, Kosten, Zinsen, Personenschaden, Sachschaden,
Beschränkung, Einschränkung, Begrenzung, Obergrenze, Entgiftung,
Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Dekontamination, Reihung,
Heranziehung, Verwendung, Schadensdeckung, Rangordnung,
Vergleichskosten, Nebengebühr, Verzögerungszinsen