Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 1501.04.197630.06.1998 BGBl. Nr. 91/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung der Beträge in Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Schadensereignisse

anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Haftungshöchstbeträge.

  § 15. (1) Der Haftpflichtige haftet

  1. im Falle der Tötung oder der

Verletzung eines Menschen für alle

Ansprüche bis zu einem Betrag von ...................   4 000 000 S,

  im Falle der Tötung oder der

Verletzung mehrerer Menschen durch

dasselbe nukleare Ereignis bis zu

einem Betrag von .................................... 1 125 000 000 S

  bei Anlagen zur Vereinigung

verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei

Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von ......   7 200 000 S;

  2. im Falle der Sachbeschädigung bis

zur Höhe des gemeinen Wertes der

beschädigten Sache zuzüglich der Kosten

der Beseitigung der von ihr ausgehenden

Strahlungsgefahren, höchstens aber bis

zu einem Betrag von ................................. 375 000 000 S,

  bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer

Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern

höchstens bis zu einem Betrag von ...................    1 800 000 S

auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.

  1. Absatz 2,Wird der im Absatz eins, für die Tötung oder die Verletzung mehrerer Menschen oder für die Beschädigung mehrerer Sachen jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden. Der Anspruch auf den Ersatz der Schäden an Beförderungsmitteln geht dem auf den Ersatz sonstiger Schäden im Range nach.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, vorgesehenen Haftungshöchstbeträge schließen die Kosten für die Untersuchung, die Kosten außergerichtlicher Regelung von Ansprüchen und die Prozeßkosten sowie die Verzugszinsen nicht ein.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Die Wertgrenze in § 15 Abs. 1 Z 1 erster Fall, die
durch Art. XXXIII Z 1 der Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 91/1976 angehoben wurde, gilt gemäß Art. XXXV Z 10 der Novelle
nicht für nukleare Ereignisse, die vor dem 1. 4. 1976 eingetreten
sind.
2. Zu Abs. 1 Z 2: Zum gemeinen Wert siehe § 305 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.

Schlagworte

Höchstbetrag, Betrag, Brennstoff, Beschleuniger, Beschädigung, Gefahr, Mittel, Kosten, Zinsen, Personenschaden, Sachschaden, Beschränkung, Einschränkung, Begrenzung, Obergrenze, Entgiftung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung, Dekontamination, Reihung, Heranziehung, Verwendung, Schadensdeckung, Rangordnung, Vergleichskosten, Nebengebühr, Verzögerungszinsen

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12039858

Alte Dokumentnummer

N2199750400L