Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Verteilungsordnung.

Paragraph 16, (1) Ist innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festzustellen, ob die im Paragraph 15, für den Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen oder der Beschädigung von Sachen jeweils vorgesehenen Höchstbeträge zur Entschädigung aller möglicherweise in Betracht kommenden Ersatzberechtigten ausreichen, so sind diese Höchstbeträge gruppenweise wie folgt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    70 v. H. zur Deckung der Schäden, die innerhalb von vier Monaten seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses dem Haftpflichtigen zur Kenntnis gelangt sind;
  2. Ziffer 2
    weitere 14 v. H. sowie der von den vorgenannten 70 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag zur Deckung der Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser vier Monate, jedoch innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden ist;
  3. Ziffer 3
    die restlichen 16 v. H. sowie der von den vorgenannten 84 v. H. verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag zur Deckung der Schäden, deren Ersatz nach Ablauf dieser zwei Jahre, jedoch innerhalb von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden ist, wobei auf jeweils zwei Jahre 4 v. H. dieser Höchstbeträge und der jeweils verbliebene, nicht in Anspruch genommene Restbetrag entfallen.
Offensichtlich unbegründete Ansprüche sind im Rahmen der Verteilung nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Würden die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten auf Grund desselben nuklearen Ereignisses zu leisten wären, insgesamt die sich aus dem Absatz eins, ergebenden jeweiligen Hundertsatzbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen innerhalb jeder der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gruppen in dem Verhältnis, in dem der gesamte Betrag der auf die jeweilige Gruppe entfallenden Entschädigungen zu dem auf diese Gruppe entfallenden Höchstbetrag steht. Innerhalb keiner der Gruppen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen jedoch die Entschädigungen nach höheren Verhältnissätzen bemessen werden, als der niedrigste Verhältnissatz einer der vorhergehenden Gruppen beträgt. Restbeträge sind nach Ablauf von zehn Jahren zur verhältnismäßigen Befriedigung der noch nicht voll befriedigten Ansprüche aller Ersatzberechtigten zu verwenden.
  2. Absatz 3,Wird der Ersatz von Schäden nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht (Spätschäden), so sind solche Ansprüche nur insoweit zu befriedigen, als die vorgesehenen Höchstbeträge nicht durch die Deckung sämtlicher vorher geltend gemachter Ersatzansprüche verbraucht sind. Die Befriedigung ist in der Reihenfolge der Geltendmachung des Ersatzes der Spätschäden vorzunehmen; innerhalb von jeweils zwei Jahren nach Ablauf der zehn Jahre geltend gemachte Ansprüche sind als gleichzeitig erhoben anzusehen und, soweit der zur Verfügung stehende Restbetrag nicht ausreicht, verhältnismäßig zu befriedigen.

Schlagworte

Ordnung, Betrag, Berechtigter, Aufteilung, Schadensliquidierung, Prozentsatz

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027196

Alte Dokumentnummer

N2196421895S