Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 18, (1) Besteht die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung, so wirkt, abgesehen vom Falle der Beförderung von Kernmaterialien, ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die nicht infolge Verbrauches der Versicherungssumme bedingte Beendigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zur Folge hat, frühestens mit dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesministerium für Finanzen mittels eingeschriebenen Rückscheinbriefs angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Eine Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Im Falle der Beförderung von Kernmaterialien wirkt ein im ersten Satze genannter Umstand nicht vor Beendigung der Beförderung.

  1. Absatz 2,Auf einen Umstand, der den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise befreien würde, kann sich der Versicherer nicht berufen. Er kann jedoch wegen eines solchen Umstands das Versicherungsverhältnis mittels einer im Absatz eins, vorgesehenen Anzeige beenden; der Absatz eins, gilt für diesen Fall sinngemäß.
  2. Absatz 3,Einen Schadensfall, der den Verbrauch der Versicherungssumme infolge Leistungen oder Rückstellungen ganz oder teilweise zur Folge hat oder voraussichtlich haben kann, hat der Versicherer dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich, nachdem er von diesem Schadensfall Kenntnis erlangt hat, mittels eingeschriebenen Rückscheinbriefs anzuzeigen. Eine Gleichschrift dieser Anzeige hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Die Anzeigepflicht entfällt, solange der Verbrauch der Versicherungssumme insgesamt ein Zwanzigstel ihres Gesamtausmaßes nicht erreicht oder voraussichtlich nicht erreichen wird.

Schlagworte

Versicherung, Material, Summe, Versicherungsverhältnis, Verhältnis, Ablauf, Kündigung, Befristung, Auslauf, Versicherungsdeckung, Deckungsdauer, Fortbestehen, Weitergeltung, Fortwirkung, Mitteilung, Nachwirkung, Kündigung, Leistungsfreiheit, Schadensanzeige, Schadensmeldung, Abschreibeversicherungsschein

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027198

Alte Dokumentnummer

N2196421897S