Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Kernanlagen - Kernmaterialien - Radionuklide.

Paragraph 2, (1) Kernanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kernreaktoren und Fabriksanlagen, die der Herstellung, der Bearbeitung, der Verwendung, der Aufbewahrung, der Wiederaufarbeitung, der Unschädlichmachung oder der Trennung der Isotope von Kernmaterialien dienen, sowie Anlagen, die zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe oder zur Teilchenbeschleunigung bestimmt sind; ausgenommen sind Anlagen, in denen Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung aufbewahrt werden.

  1. Absatz 2,Kernmaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spaltbare Kernbrennstoffe und die aus solchen hervorgegangenen radioaktiven Erzeugnisse und Abfälle, nicht jedoch die Radionuklide (Absatz 3,). Den Kernmaterialien werden sonstige natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe gleichgehalten, sofern sie sich in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.
  2. Absatz 3,Radionuklide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder künstliche radioaktive Stoffe, die für die Verwendung zu industriellen, technischen, wirtschaftlichen einschließlich landwirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken außerhalb einer Kernanlage bestimmt sind oder zu solchen Zwecken verwendet werden, sofern sie sich nicht in einer Kernanlage befinden und nach dem jeweiligen Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Leben, den Körper oder die Gesundheit von Menschen oder für Sachen oder deren Verwendbarkeit gefährlich sind.

Schlagworte

Anlage, Material, Nuklide, Reaktor, Aufarbeitung, Brennstoff, aktiv, Beschleunigung, Kernkraftwerk, Atomkraftwerk, AkW, Forschungsreaktor, Versuchsreaktor, Leistungsreaktor, Energiereaktor, Kraftwerksreaktor, Produktionsreaktor, Brutreaktor, Schneller Brüter, Kernschmelzanlage, Atomfabrik, Uranfabrik, Plutoniumfabrik, Erzeugung, Produktion, Aufbereitung, Anreicherung, WAA, Endlager, Entsorgung, Entgiftung, Regeneration, Zwischenlager, Lagerung, Atommüll, Deponie, Entaktivierung, Vernichtung, Uran, Uranmetall, Uranlegierung, Uranverbindung, Plutonium, Plutoniummetall, Plutoniumlegierung, Plutoniumverbindung, Thorium, Kettenreaktion, kritische Masse, Brennstab, Radioisotop, Kontamination, Kontaminierung, Gebrauch, Benützung, Nutzung, Widmung, Risiko, Dekontaminieren, verstrahlt, Dekontamination

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027182

Alte Dokumentnummer

N2196421881S