Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 20. (1) Die im § 17 vorgesehene Sicherstellung ist vorzugsweise zur Befriedigung der Ansprüche zu verwenden, zu deren Sicherung sie bestellt worden ist. In einem über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffneten Konkurs oder Ausgleichsverfahren steht dem Ersatzberechtigten das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Sicherstellung zu; Rückgriffsansprüche dürfen erst aus einem verbleibenden Überschuß befriedigt werden; für die Befriedigung der Rückgriffsansprüche gilt der § 16 sinngemäß.Paragraph 20, (1) Die im Paragraph 17, vorgesehene Sicherstellung ist vorzugsweise zur Befriedigung der Ansprüche zu verwenden, zu deren Sicherung sie bestellt worden ist. In einem über das Vermögen des Haftpflichtigen eröffneten Konkurs oder Ausgleichsverfahren steht dem Ersatzberechtigten das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Sicherstellung zu; Rückgriffsansprüche dürfen erst aus einem verbleibenden Überschuß befriedigt werden; für die Befriedigung der Rückgriffsansprüche gilt der Paragraph 16, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechen, sind nichtig. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung gleich.Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die den Bestimmungen des Absatz eins, widersprechen, sind nichtig. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der einstweiligen Verfügung gleich.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Zum Konkursverfahren siehe die KO, RGBl. Nr. 337/1914;
zum Ausgleichsverfahren siehe die AO, BGBl. II Nr. 221/1934;
2. Zu Abs. 2: Zur Zwangsvollstreckung vgl. die EO, RGBl. Nr. 79/1896,
zu den einstweiligen Verfügungen die §§ 378 bis 402 EO, RGBl.
Nr. 79/1896.
Schlagworte
Verfahren, Anspruch, Vollstreckung, Widmung, Heranziehung, Insolvenz,
Absonderung, Regreß, Rückersatz, Unwirksamkeit, Ungültigkeit,
Provisiorialverfahren, Exekution
Dokumentnummer
NOR12027200
Alte Dokumentnummer
N2196421899S