Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Schadloshaltung durch den Bund.

Paragraph 21, (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den Paragraphen 3, oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren nach dem Paragraph 15, Absatz 3, insoweit schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung nicht erbracht worden ist, die im Paragraph 15, Absatz eins, vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge Verbrauches die im Paragraph 17, vorgesehenen Sicherstellungsbeträge nicht erreicht, infolge Zeitablaufs erloschen ist oder aus anderen Gründen keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Bundes. Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung des Bundes unmittelbar kein Recht; sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Soweit der Bund auf Grund seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
    1. Ziffer eins
      gegen jeden nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen, dem oder dessen Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (Paragraph 35, Absatz 3,) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
    2. Ziffer 2
      gegen einen anderen nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen;
    3. Ziffer 3
      gegen jeden nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und
    4. Ziffer 4
      gegen die im Paragraph 37, genannten Personen, denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (Paragraph 35, Absatz 3,) Vorsatz zur Last fällt.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Zum Exekutionstitel vgl. § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896,
zu Anerkenntnis und Vergleich siehe die §§ 1375 und 1380 bis 1390
ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zu Abs. 2 Z 4: Zu den Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen siehe die
§§ 1313a und 1315 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Ersatzanspruch, Anspruch, Betrag, Ablauf, Vollstreckung, Gehilfe, Besorgungsgehilfe, Leute, Mitarbeiter, ABGB, Haftungsübernahme, Eintritt, Eintreten, Deckungsausfall, Festlegung, Einverständnis, Rückersatz, Regreß, Verschulden, Außenstehender, Lieferer, Lieferant Angestellter

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027201

Alte Dokumentnummer

N2196421900S