Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Schadloshaltung durch den Bund.
§ 21. (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den §§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren nach dem § 15 Abs. 3 insoweit schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung nicht erbracht worden ist, die im § 15 Abs. 1 vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge Verbrauches die im § 17 vorgesehenen Sicherstellungsbeträge nicht erreicht, infolge Zeitablaufs erloschen ist oder aus anderen Gründen keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Bundes. Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung des Bundes unmittelbar kein Recht; sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.Paragraph 21, (1) Soweit der Bund nicht selbst nach den Paragraphen 3, oder 4 haftpflichtig ist, hat er den nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren nach dem Paragraph 15, Absatz 3, insoweit schadlos zu halten, als die vorgesehene Sicherstellung nicht erbracht worden ist, die im Paragraph 15, Absatz eins, vorgesehenen Höchstbeträge oder infolge Verbrauches die im Paragraph 17, vorgesehenen Sicherstellungsbeträge nicht erreicht, infolge Zeitablaufs erloschen ist oder aus anderen Gründen keine Deckung bietet; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen. Die Verpflichtung des Bundes entsteht erst, wenn die Ersatzpflicht des Haftpflichtigen auf Grund eines Exekutionstitels oder eines außergerichtlichen Anerkenntnisses oder Vergleiches feststeht; gerichtliche sowie außergerichtliche Anerkenntnisse und Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Bundes. Dem Ersatzberechtigten erwächst aus der Verpflichtung des Bundes unmittelbar kein Recht; sein Recht, auf den Schadloshaltungsanspruch des Haftpflichtigen im Wege der Zwangsvollstreckung zu greifen, wird hierdurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Soweit der Bund auf Grund seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
gegen jeden nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen, dem oder dessen Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;gegen jeden nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen, dem oder dessen Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (Paragraph 35, Absatz 3,) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
gegen einen anderen nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen;gegen einen anderen nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen;
gegen jeden nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, und
gegen die im § 37 genannten Personen, denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (§ 35 Abs. 3) Vorsatz zur Last fällt.gegen die im Paragraph 37, genannten Personen, denen oder deren Besorgungs- oder Erfüllungsgehilfen (Paragraph 35, Absatz 3,) Vorsatz zur Last fällt.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Zum Exekutionstitel vgl. § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896,
zu Anerkenntnis und Vergleich siehe die §§ 1375 und 1380 bis 1390
ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zu Abs. 2 Z 4: Zu den Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen siehe die
§§ 1313a und 1315 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Ersatzanspruch, Anspruch, Betrag, Ablauf, Vollstreckung, Gehilfe,
Besorgungsgehilfe, Leute, Mitarbeiter, ABGB, Haftungsübernahme,
Eintritt, Eintreten, Deckungsausfall, Festlegung, Einverständnis,
Rückersatz, Regreß, Verschulden, Außenstehender, Lieferer, Lieferant
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