Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 22. (1) In gleicher Weise (§ 21 Abs. 1) hat der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, der nicht nach den §§ 3 oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.Paragraph 22, (1) In gleicher Weise (Paragraph 21, Absatz eins,) hat der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, der nicht nach den Paragraphen 3, oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.
(2)Absatz 2,Soweit der Bund auf Grund dieser Verpflichtung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
gegen den im Abs. 1 genannten Haftpflichtigen undgegen den im Absatz eins, genannten Haftpflichtigen und
gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen.gegen den nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen.
Schlagworte
ABGB, Ersatzanspruch, Anspruch, Betrag, Haftungsübernahme, Eintritt,
Übernahme, Rückersatz, Regreß
Dokumentnummer
NOR12027202
Alte Dokumentnummer
N2196421901S