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§ 22

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 22, (1) In gleicher Weise (Paragraph 21, Absatz eins,) hat der Bund den nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen, der nicht nach den Paragraphen 3, oder 4 haftpflichtig ist, hinsichtlich der gegen diesen geltend gemachten Ersatz- oder Rückgriffsansprüche zuzüglich der anteilsmäßigen Nebengebühren schadlos zu halten; ausgenommen sind Rückgriffsansprüche, die dem Bunde selbst nach diesem Bundesgesetz zustehen.

  1. Absatz 2,Soweit der Bund auf Grund dieser Verpflichtung Leistungen erbracht hat, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu:
    1. Ziffer eins
      gegen den im Absatz eins, genannten Haftpflichtigen und
    2. Ziffer 2
      gegen den nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen bis zu den diesem zur Verfügung stehenden Sicherstellungsbeträgen; ist aber der Haftpflichtige seiner Pflicht zur Sicherstellung nicht nachgekommen, bis zu den für ihn vorgesehenen Sicherstellungsbeträgen.

Schlagworte

ABGB, Ersatzanspruch, Anspruch, Betrag, Haftungsübernahme, Eintritt, Übernahme, Rückersatz, Regreß

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027202

Alte Dokumentnummer

N2196421901S