Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Radionuklide.
Haftung.
§ 24. Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses Inhaber des Radionuklids gewesen ist, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern er beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt. Paragraph 24, Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses Inhaber des Radionuklids gewesen ist, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern er beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt.
Schlagworte
Nuklide, Radioisotope, Isotope, Personenschaden, Sachschaden,
Verfügungsgewalt, Gewahrsam, Verfügung, Umkehr, Beweislastumkehr,
Fahrlässigkeit, Verschulden, Sachinhaber, Sachbesitzer,
Sachbeschädigung, Gesundheitsschädigung