Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

römisch drei. ABSCHNITT.

Radionuklide.

Haftung.

Paragraph 24, Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wer zur Zeit dieses Ereignisses Inhaber des Radionuklids gewesen ist, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens; er haftet nicht, sofern er beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt.

Schlagworte

Nuklide, Radioisotope, Isotope, Personenschaden, Sachschaden, Verfügungsgewalt, Gewahrsam, Verfügung, Umkehr, Beweislastumkehr, Fahrlässigkeit, Verschulden, Sachinhaber, Sachbesitzer, Sachbeschädigung, Gesundheitsschädigung

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027204

Alte Dokumentnummer

N2196421903S